Influencer und die Werbekennzeichnung
Endlich wurde geklärt, was eigentlich schon klar war, jedoch ideologisch etwas verschoben wurde: BGH zu Influencern und Werbung. Ja wunderbar. Konkret bedeutet das: Immer wenn...
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Endlich wurde geklärt, was eigentlich schon klar war, jedoch ideologisch etwas verschoben wurde: BGH zu Influencern und Werbung. Ja wunderbar. Konkret bedeutet das: Immer wenn...
Posted by Frank Stohl
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Posted by Frank Stohl
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Posted by Frank Stohl
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Posted by Frank Stohl
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Posted by Frank Stohl
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Posted by Frank Stohl
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Posted by Frank Stohl
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Posted by Frank Stohl
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Posted by Frank Stohl
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Posted by Frank Stohl
Endlich wurde geklärt, was eigentlich schon klar war, jedoch ideologisch etwas verschoben wurde: BGH zu Influencern und Werbung. Ja wunderbar.
Konkret bedeutet das: Immer wenn irgendeine Gegenleistung für einen Beitrag fließt, muss der Inhalt als Werbung gekennzeichnet werden. Die reine Selbstvermarktung muss hingegen nicht als Werbung gekennzeichnet werden. Das gilt allerdings auch nur dann, wenn Verbraucher die kommerzielle Natur eines Influencer-Accounts klar und eindeutig erkennen können.
Also kein „wenn es nach Werbung aussieht…“ oder so ähnlich. Wenn kein Geld fließt, dann muss auch keine Werbung angegeben werden.
Die ganzen Vape-Fans können also wieder ihre Verdampfer und Akkuträger vorstellen.
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