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Moses Pelham und das Filesharing


Frank Stohl
Frank Stohl
@frankstohl
Moses Pelham und das Filesharing

Erstes Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Urheberrecht zeitigt unerwartete Wirkung: Beult „Metall auf Metall“ die Rechtsprechung zum Filesharing aus?. Wenn ein kleiner Teil eines Werkes verwendet werden darf, wie verhält es sich dann mit den kleinen Paketen beim Filesharing?

Wer via BitTorrent Daten tauscht lädt diese nicht nur runter, sondern gibt Teile davon wieder weiter an den nächsten Filesharer. Diese kleine Pakete sind jedoch kaum abspielbar, noch eigentlich brauchbar.

Dem Landgericht Frankenthal etwa genügt daher nicht mehr, wenn lediglich überprüft wurde, dass eine Datei mit einem bestimmten Hashwert existiert, die in ihrem vollständigen Zustand auch das vollständig oder wenigstens in Teilen nutzbare Werk enthält. Vielmehr hat, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass die beklagte Partei eine vollständige und lauffähige, das fragliche Werk (oder Teile davon) enthaltende Datei zum Herunterladen zur Verfügung gestellt hat oder dies unstreitig nicht der Fall war, der Anspruchsteller darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass die vom in Anspruch Genommenen konkret zum Download bereit gestellten Dateifragmente tatsächlich zumindest auch Werkfragmente enthalten, die sich mit Hilfe gängiger oder zumindest allgemein zugänglicher Hard- und Software wiedergeben bzw. in sonstiger Weise sinnvoll im Sinne des § 11 UrhG nutzen lassen und damit mehr darstellen als bloßen „Datenmüll“.

Es muss also das große Ganze der Datei nachgewiesen werden – oder?

Funfact: Moses Pelham verdiente lange Geld mit Urheberrechtsabmahnungen im Filesharing.

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