Oberlandesgericht Frankfurt hat bei Mobilfunkanbieter Irreführende Werbung festgestellt
„Megaschnelles Netz“, „LTE-Geschwindigkeiten von bis zu 100 Mbit/s“ – damit warb ein Mobilfunkanbieter 2012 für sein Angebot, die tatsächliche lag die...
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Posted by Frank Stohl
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Posted by Frank Stohl
„Megaschnelles Netz“, „LTE-Geschwindigkeiten von bis zu 100 Mbit/s“ – damit warb ein Mobilfunkanbieter 2012 für sein Angebot, die tatsächliche lag die mittlere Übertragungsgeschwindigkeit nur 45 Mbit/s: Oberlandesgericht Frankfurt straft Mobilfunkanbieter ab. Das ich dies noch erleben darf.
Diese Bandbreite sei in immer mehr Ausbauregionen verfügbar, weitere Informationen gäbe es im Internet. Tatsächlich lag die mittlere Übertragungsgeschwindigkeit zu dieser Zeit bei nur 45 Mbit/s. Das sei Irreführend, urteilten deshalb die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt (Az.: 6 U 79/14).
Also nru weil man irgendwo wo ausgebaut ist, 100 Mbit/s erreicht, darf man damit nicht überall werben. Ja, das hat was.
Was aber noch nicht zum Tragen kommt, dass wenn man die beworbene Geschwindigkeit nutzt, bereits nach fünf Prozent des Abrechnungszeitraum ohne Zuzahlung die Geschwindigkeit auf verdammt wenig reduziert wird: nämlich von 100 Mbits/s auf 0,032 MBit/s. Da ist selbst ein bewerben von 45 Mbit/s nicht gerechtfertigt.
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