Urheberrechtsvermerk als Bildunterschrift reicht nicht gegen Abmahnung
Grandios, aber wohl wahr: Urteil des LG Köln – Abmahnfalle, alle Webseiten sind betroffen! Es geht um die heutige Sache „LG Köln 14 O 427/13“ beim Landgericht Köln....
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Posted by Frank Stohl
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Posted by Frank Stohl
Grandios, aber wohl wahr: Urteil des LG Köln – Abmahnfalle, alle Webseiten sind betroffen! Es geht um die heutige Sache „LG Köln 14 O 427/13“ beim Landgericht Köln. Dort ist der Richter der Meinung, dass wenn man ein Bild auf einer Webseite einbindet, auch dann der Urheberrechtsvermerk angezeigt werden muss, wenn man „Bild in neuem Fenster anzeigen“ im Browser auswählt.
Dort wird dann das reine Bild angezeigt und dort fehlt eben der Urheberrechtsvermerk. Allerdings sollte man diesen dann nicht in das Bild platzieren, denn dann ändert man ja das Bild und dazu braucht man die Genehmigung des Künstlers.
Also was nun? Als Bildunterschrift reicht der Urheberrechtsvermerk nicht, in das Bild ist jedoch nicht so einfach. Ich denke, wir werden bald in einer Bildarmen Zeit leben – ob davon die Fotografen besser leben können?
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Ich habe gerade versucht, das Urteil zu finden, um zu recherchieren, was an der Geschichte dran ist. Ansichten eines Gerichtes hin oder her; schlichter Unfug liest sich meines Erachtens sehr selten in Urteilen.
Das angegebene Aktenzeichen ist schon kein valides Aktenzeichen. Es könnte 14 O 427/13 sein, aber darunter ist nichts zu finden, ebenso wenig wie unter „LG Köln 427/13“.
Vielleicht schauen wir uns mal das Urteil ab, bevor wir Panik machen?
Das war ja erst heute. Mal abwarten. Der Link geht zu einem Prozessbeobachter.
Das beklagte Portal ist http://www.krefo.de
Man kann aber ohne Probleme etwas Weissraum unter dem Werk in die Bilddatei einfügen und dort den Urheberrechtsvermerk platzieren.
Damit verändert man das Werk nicht (es geht nicht um die Bilddatei, sondern das Werk) und in der Bilddatei ist der Urheberrechtsvermerk enthalten.