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Die Sache mit dem Urlaub und dem Abbruch


Frank Stohl
Frank Stohl
@frankstohl
Die Sache mit dem Urlaub und dem Abbruch

Das Staatsunternehmen versucht nun, für Mainz zuständige Fahrdienstleiter aus dem Urlaub zurückzuholen:

„Das kann nur auf freiwilliger Basis geschehen“

Also im Bundesurlaubsgesetz steht (via Wikipedia):

Nach § 7 Abs.1 S.1 Hs.2 BUrlG hat der Arbeitgeber hinsichtlich eines Urlaubsbegehrens des Arbeitnehmers ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn „dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen“. Dies gilt jedoch nur für den Urlaub aus dem laufenden Kalenderjahr, nicht jedoch für übertragenen „Alturlaub“ und auch nicht bei einem Urlaubswunsch nach einer Maßnahme der medizinischen Versorgung oder Rehabilitation (§ 7 Abs.1 S.2 BUrlG).

Aberw as ist, wenn der Arbeitnehmer bereits im Urlaub ist? Na dann gilt wohl auch „dringende betriebliche Belange“ um den Urlaub zu beenden – natürlich nicht jeden angetretenen Urlaub. Eine Entschädigung für Zusatzkosten muss es natürlich auch geben.

Da die Bahn eine Betriebspflicht für den Mainzer Hauptbahnhof hat, könnte man dies unter „dringende betriebliche Belange“ einordnen und die Arbeitnehmer aus dem Urlaub holen. Allerdings sprechen 180.000 angehäufte Überstunden in Mainz gegen eine solche Aktion. Hier liegen bereits länger Fehler in der Führung.

Aber Fahrdienstleiter sind bestimmt Beamte und da gilt das nicht, denn Beamte haben ja die Gesetze geschrieben.

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