LKA-Hutbürger ist Gutachter #Pegizei
Ein Pegida-Demonstrant hat sich in Dresden heftig gegen ZDF-Filmaufnahmen gewehrt, nun kommen immer schockierende Zusammenhänge auf: LKA-Mitarbeiter ist Gutachter für die Polizei....
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Posted by Frank Stohl
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Posted by Frank Stohl
Ein Pegida-Demonstrant hat sich in Dresden heftig gegen ZDF-Filmaufnahmen gewehrt, nun kommen immer schockierende Zusammenhänge auf: LKA-Mitarbeiter ist Gutachter für die Polizei. Wir haben also einen Gutachter, der sich mit Gesetze so irgendwie nicht auskennt und beim LKA arbeitet. Was schreibt er denn da so für Gutachten?
ie die Zeitung berichtete, schreibt er Gutachten für das Ermittlungsdezernat für Wirtschaftskriminalität.
So, so, Wirtschaftskriminalität… da geht es aber bestimmt mehr um Gaststätten als um viel Intrigen der Industrie, oder?
Nochmal die Lage zusammengefasst: ein LKA-Mitarbeiter und Gutachter ist auf einer angemeldeten Demonstration der Pegida gegen Merkel. Dabei wird er von ZDF-Journalisten gefilmt. Dies mag er nicht und betitelt es als Straftat, was falsch ist. Mit dieser falschen Behauptung zeigt er dies bei Polizisten an. Diese falls darauf rein und beschäftigen sich mit den Journalisten, die voll im Recht waren. Wir haben hier also 2 Stellen die es besser wissen müssten, und dazu sogar noch entgegen gehandelt haben. Dies ist der eigentliche Skandal von Rechtsbeugung. Wenn es da dann noch einen Richter gibt in Sachsen, der so denkt, kann man unschuldig ins Gefängnis kommen.
Rechtsanwalt Markus Kompa, Fachanwalt für Urheberrecht sieht das differenzierter: Ist Fotografieren auf einer Demo eine „Strofdod“? Aber am Ende ist war halt keine Straftat von den Journalisten gegeben.
Streng genommen müsste man an dieser Stelle nun die Auswirkungen der Datenschutzgrundverordnung auf die Meinungs- und Pressefreiheit diskutieren. Denn das Anfertigen und Speichern von Bildnissen ist ein personenbezogenes Datum und damit auch nach der DSGVO prinzipiell zustimmungsbedürftig. Der deutsche Gesetzgeber hat leider bislang verpasst, den Ausnahmenkatalog des § 23 KunstUrhG auf die Verbote der DSGVO gemäß der Öffnungsklausel Art. 85 DSGVO auszuweiten.
Ja die DSGVO – was würde wir nur ohne diese tun.
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